Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen
Auftraggeber können 20 Prozent der Kosten für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen von der Steuerlast abziehen.
Dabei gilt eine Obergrenze von 6.000,- Euro für die in der Rechnung enthaltenen Lohnleistungen. Somit lassen bis zu 1.200,- von der Steuer absetzten.
Wer also zum Beispiel das Wohnzimmer renoviert oder eine neue Sprechanlage einbauen lässt, kann diese Ausgaben von der Steuer absetzen. Wichtig ist aber, dass nur Arbeits- und Fahrtkosten begünstigt sind!
Materialkosten erkennt der Fiskus dagegen nicht an. Daher erhalten unsere Kunden die Rechnungen mit ausgewiesenem Lohnanteil.
Auch wichtig:
- die Rechnung muss per Bank-Überweisung beglichen werden.
- Handwerkliche Arbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme werden nicht anerkannt.
- die Arbeiten müssen im eigenen Haus ausgeführt werden.
Stand 09.05.2009. Irrtümer und gesetzliche Änderungen vorbehalten.